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Grundsatzerklärung
 der Freiheitliche Patrioten Deutschlands - Allianz für Deutschland
 verabschiedet am 18. September 2007

 

Die politischen Grundansichten (Kurzform) gliedern sich in 14 Kapitel mit mehreren Artikeln:
Weitere Kapitel zu wichtigen Themen werden folgen! 

Kapitel 1 Freiheit als höchstes Gut
Kapitel 2 Die Menschenwürde ist unantastbar
Kapitel 3 Deutschland
Kapitel 4 Recht auf Heimat
Kapitel 5 Christentum – Fundament Europas
Kapitel 6 Schicksalsgemeinschaft Europa
Kapitel 7 Selbstbewusste Außenpolitik – Deutsche Sicherheitspolitik
Kapitel 8 Demokratiereform – Freie Republik
Kapitel 9 Recht und Ordnung
Kapitel 10 Faire Marktwirtschaft
Kapitel 11 Solidarisch und gerecht
Kapitel 12 Familie – Gemeinschaft der Generationen
Kapitel 13 Umwelt
Kapitel 14 Recht auf Bildung

Kapitel 1    Freiheit als höchstes Gut 

Artikel 1
Freiheit ist des Menschen höchstes Gut. Als idealistische Weltanschauung baut sie auf den Prinzipien der Freiheit auf und will  möglichst viel Selbstbestimmung für jeden Menschen. Es darf jedoch nicht als Egoismuskult missverstanden werden. Die Freiheit des Einzelnen findet ihre Grenzen in der Freiheit der Anderen.


Artikel 2

Freiheit steht als höchstes Gut jedem Einzelnen und jeder natürlich gewachsenen Gemeinschaft, von der Familie bis zum Volk, unverzichtbar zu.
Es steht für freiheitliche Geisteshaltung, jedem Menschen die Freiheit als höchstes Gut als unverzichtbarer Wert einzuräumen.
Nur dort, wo staatliche Grund- und Freiheitsrechte, tatsächlich gewährleistet und staatlich garantiert sind, gibt es ein Höchstmaß an Freiheit. Informations- und Medienmonopole widersprechen dem Geist der Freiheit.
Eine gestärkte Volkssouveränität schützt die Freiheit des Volkes davor zum Spielball internationaler Spekulanten und Konzerne zu werden.


Artikel 3

Freiheitliche Politik sieht es als Teil der Eigenverantwortung freier Menschen an, notwendige Verpflichtungen im Dienste von Volk, Heimat und Staat zu übernehmen. Wahrgenommene Eigenverantwortung ist der beste Schutz vor Fremdbestimmung.
 

Kapitel 2     Die Menschenwürde ist unantastbar

Artikel 1
Die Stellung des Menschen in der Schöpfung ist herausragend. Jede Person ist einzigartig und als Mensch unverwechselbar. Daraus ergibt sich die jedem Menschen eigene und unantastbare persönliche Würde.


Artikel 2

Jedem Menschen gebührt grundsätzlich Achtung und Respekt vor seiner Persönlichkeit. Niemand hat das Recht, durch Zwang oder Gewalt die körperliche Unversehrtheit und geistige Integrität des Menschen zu verletzen und dadurch seine Würde anzutasten. Niemand darf auf Grund seiner Überzeugungen, Anschauungen und Auffassungen verfolgt werden.


Artikel 3

Es ist mit der Würde des Menschen unvereinbar, ihn durch Bevormundungen, Gängelungen oder staatliche Umerziehung, gegen seinen Willen zu beeinflussen oder umzuerziehen. Die Anerkennung der Verschiedenartigkeit rechtfertigt jedoch keine unterschiedliche Bewertung der Würde des einzelnen Menschen. Zwangsbeglückungen oder gar totalitäre Umformungen zu einem „neuen“ Menschen nach vorbestimmten Normen und ideologischen Konzepten sind mit der Achtung der Menschenwürde unvereinbar.


Kapitel 3 Deutschland

Artikel 1
Deutschland ist mehr als ein bloßer Zweckverband. Seine Bevölkerung ist durch den Willen zur Eigenständigkeit und Zusammengehörigkeit in regionaler Vielfalt verbunden.
Der deutsche Patriotismus äußert sich als Wille zur Eigenständigkeit und Zusammengehörigkeit der Deutschen, als Wille zur Aufrechterhaltung von Demokratie, Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Föderalismus. Der Patriotismus zeigt sich als Wille zur Pflege des kulturellen Erbes Deutschlands und als Wille zur Erhaltung der Umwelt, Landschaft und Natur.

Artikel 2
Nach dem freiheitlichen Verständnis bedeutet Patriotismus ausdrücklich, ein demokratisch verfasstes Gemeinwesen aufrecht zu erhalten, daraus resultiert die Demokratie bürgernah auszubauen und zu erhalten. 

Artikel 3
Neben den Bürgerrechten gibt es ebenso Bürgerpflichten: insbesondere die Pflicht zur Solidarität mit den Landsleuten - etwa hinsichtlich der Unterstützung für Alte und Schwache – und die Vermeidung sozialer Härtefälle und dergleichen. 

Artikel 4
Nachdem, was wir Deutschen in die europäische Geschichte als kulturelles und politisches Erbe eingebracht haben, gibt es keinen Grund nicht mit Selbstbewußtsein und Stolz aufzutreten.
Die massiven Vereinheitlichungs- und Nivellierungsbestrebungen durch die EU zu Lasten unserer geistigen und kulturellen deutschen Substanz lehnen wir mit Entschiedenheit ab.
Dem Zeitgeist, der unsere Werte durch ständige Beschimpfungen der Herabsetzung aussetzt, leisten wir patriotischen Kräfte entschlossenen geistigen Widerstand.


Kapitel 4     Recht auf Heimat 

Artikel 1
Unsere Heimat ist die die demokratische Bundesrepublik Deutschland und ihre Bundesländer. Die historisch ansässigen Volksgruppen sind die Deutschen, die Dänen und die Sorben. Geprägt wurde Deutschland kulturell und rechtsstaatlich durch die Deutschen.
Der Heimatbegriff wird in räumlicher, ethnischer und kultureller Hinsicht definiert.
Dadurch werden das Heimatland und die über Jahrhundert ansässigen Volksgruppen sowie ihre Kultur zu Schutzobjekten.

Artikel 2
Heimat ist in diesen räumlichen, ethnischen und kulturellem Sinne zu bewahren, zu schützen und zu gestalten.
Dies beinhaltet insbesondere den Auftrag zur Erhaltung einer lebenswerten Umwelt, zum Schutz und zur Weiterentwicklung des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates und schließlich den Schutz sowie die kulturelle Identität der angestammten Volksgruppe. 

Artikel 3
Jeder Deutsche hat das Grundrecht, über seine Identität und seine Volkstumszugehörigkeit selbstbestimmt und frei zu entscheiden. Es darf ihm durch seinem Bekenntnis als Deutscher kein Nachteil erwachsen.
Das freie Bekenntnis zur Identität als Deutscher ist eine Grundvoraussetzung für die Bewährung und Weiterentwicklung der kulturellen Werte und des historisch-kulturellen Selbstverständnisses. Das Bewusstsein des Besonderen des eigenen Volkes muss untrennbar mit der Bereitschaft verknüpft sein, das Besondere auch in jedem anderen Volk zu achten.

 Artikel 4
Das Grundrecht auf Heimat gestattet daher keine unbeschränkte und unkontrollierte Zuwanderung nach Deutschland. Auf Grund der räumlich begrenzten Ausdehnung, der Bevölkerungsdichte und der beschränkten Ressourcen, kann man das Recht auf Heimat nur schützen, wenn man kein Einwanderungsland ist.
Die Integrationsfähigkeit der einheimischen Bevölkerung werden schnell überfordert und würden die Wahrung und den Schutz der eigenen Heimat gefährden. Multikulturelle Experimente an der einheimischen Bevölkerung lehnen wir entschieden ab. So etwas fördert nur mutwillig die gesellschaftlichen Konflikte.
Politisches Asyl, aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen ist auch weiterhin zu gewähren, sofern sie nicht über ein sicheres Drittland einreisen
.

Kapitel 5  Christentum – Fundament Europas

Artikel 1
Die vom Christentum geprägte Werteordnung und die daraus durch die Aufklärung resultierende humanistische Weltanschauung prägen die geistigen Fundamente Deutschland.
Unser gesamtes deutsches Rechtssystem fußt auf einem christlichen Grundwertekonsens.

 Artikel 2
Geistige Grundlagen Deutschlands ist die Idee der Menschenwürde und der Grundfreiheiten. Daraus abgeleitet sind die Vorstellungen von Demokratie, Mitbestimmung und Rechtsstaatlichkeit. Daraus resultieren wiederum auch die Idee der Solidarität, sowie der Respekt vor dem Leben und der Schöpfung.
Vielfältige Strömungen gefährden jedoch diese Grundlagen. Islamischer Fundamentalismus, eine völlige Überbewertung des Konsums, ein Raubritterkapitalismus und die Zunahme von Sekten und anderen obskuren Organisationen. Sie alle bedrohen den Wertekonsens der verloren zu gehen droht.
Wir werden einen entschlossenen Kampf führen, um unsere geistigen Werte zu verteidigen.

 Artikel 3
Die Trennung von Staat und Kirche sind ein wesentlicher Garant für die Freiheit des Einzelnen. Das gilt auch in Zukunft für die Trennung von Staat und jeglicher Religion. Ein islamisches Modell für einen Gottesstaat widerspricht unsere Kultur und unserem Freiheitsbegriff
.


Kapitel 6   Schicksalsgemeinschaft Europa 

Artikel 1
Europa gründet sich in der christlich-abendländischen Wertegemeinschaft. Unsere Völker sind durch gemeinsame Schicksale und ihr kulturelles Erbe verbunden.
Der Reichtum Europas liegt in der Vielfalt seiner Völker. Unsere abendländische Wertegemeinschaft räumt der Freiheit des Einzelnen und der Freiheit der Völker einen besonderen Stellenwert ein als das in anderen Kulturkreisen der Fall ist. Die Freiheit ist der Garant dafür, dass die Gestaltungsfreiheit für das Schicksal Europas und der Erhalt unseres kulturellen Erbes gewahrt bleibt.

 Artikel 2
Die Freiheit bleibt nur gewahrt, wenn es ein Europa der Vaterländer in einem Staatenbund gibt. Einen europäischen Bundesstaat der durch nicht vom Bürger legitimierte Organe regiert wird ist abzulehnen.
Ein bürgernahes und demokratisches Europa ist durch mehr Bürgermitbestimmung zu gewährleisten und nicht durch eine bürokratische Zentralregierung. 

Artikel 3
Mehr Gemeinsamkeit in Europa darf nie zu weniger Freiheit seiner Bürger führen. Freiheit, Bürgerrechte und Bürgernähe können nur über föderalistisch organisierte Zuständigkeiten erreicht werden.

 Artikel 4
Der Schutz von Minderheiten ist auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechtes und des Rechtes auf Heimat zu gewährleisten. Es muß einen Schutz vor Assimilierungszwang geben, der Deutschland auferlegt, sich auch für die deutschen Minderheiten im Ausland einzusetzen.


 Kapitel 7    Selbstbewusste Außenpolitik – Deutsche Sicherheitspolitik 

Artikel 1
Deutsche Außenpolitik hat die Sicherheitsinteressen des Landes an der Erhaltung der Souveränität Deutschlands und dem Schutz der Freiheit der Bürger zu orientieren. Eine selbstbewusste und aktive Außenpolitik ist von größter Bedeutung für unser Land. Die Maxime muß die weltweite Stärkung des kulturellen und politischen Ansehens Deutschlands sein.
Durch Zusammenarbeit vor allem mit andren deutschsprachigen Staaten ist die Pflege und Verbreitung der deutschen Sprache, vor allem durch die Verwendung von Deutsch als Amtssprache in internationalen Organisationen und als lebende Wirtschafts- und Wissenschaftssprache, zu fördern.
Entwicklungshilfe Deutschlands muss immer das Ziel, Hilfe zur Selbsthilfe verfolgen. Die Verwendung der Gelder muss überprüft werden und nach Möglichkeit den betroffenen Hilfebedürftigen  vor Ort ausgezahlt werden. Projekte die Nachhaltigkeit bewirken, sind immer zu bevorzugen.

 Artikel 2
Da sich die politische und militärische Situation gravierend verändert hat, plädieren wir für eine demokratisch überwachte Freiwilligenarmee. Diese entspricht auch von der Einsatzfähigkeit und der Kostensituation den heutigen Anforderungen. Auslandseinsätze sind unserer Auffassung nach nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und werden von uns abgelehnt. Die Armee hat dem Schutz der Heimat zu dienen und nicht geopolitische Großmachtträume zu erfüllen

Kapitel 8   Demokratiereform – Freie Republik

 Artikel 1
Das freiheitlich-demokratische, rechtsstaatliche und gewaltenteilende Verfassungsprinzip bedürfen einer Erneuerung, Ausweitung und Fortentwicklung. Eine Demokratiereform des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts muß stärker von der Idee der Bürgerrechte durchdrungen werden. Einerseits benötigt das politische System einen freieren Wettbewerb der demokratischen Kräfte im Rahmen des Mehrparteiensystems. Andererseits brauchen wir eine Reduzierung des Einflusses von Parteien und Verbänden.
Vornehmste Aufgabe der Freiheitlichen Bewegung ist an einer Demokratie-  und Verfassungsreform mitzuwirken, deren Ziel die Erneuerung Deutschlands und die Abkehr vom bürokratischen Obrigkeitsstaat hin zum freiheitlichen Rechtsstaat ist. Diese Reform muß zu einer Verstärkung der Grund-,  Freiheits- und Bürgerrechte führen.

 Artikel 2
Die Machtkonzentration im Medienbereich auf einige wenige Verlage und Gruppen im Print-, Fernseh- und Rundfunkbereich führt zu einer massiven Verzerrung in der Berichterstattung. Konzentrierte Eigentümerverhältnisse führen zu politischen Abhängigkeiten der Medienschaffenden. Weisungsgebundene Berichterstattung und machtgenehme Journalisten-Selektion sind die Folge. Der freie Wettbewerb der demokratischen Kräfte kann daher nur über eine Liberalisierung der Medienlandschaft mit fairen politischen Wettbewerbsbedingungen erreicht werden.
Es soll in Zukunft den Parteien verboten sein, sich an öffentlichen und privaten Unternehmen zu beteiligen oder solche Unternehmen selbst zu betreiben.

 Artikel 3
Das Grundgesetz ist um einen Artikel, der das Recht auf Heimat für das deutsche Volk vorsieht, zu erweitern. Außerdem wird im Grundgesetz ein Artikel aufgenommen der Volksinitiativen und Volksabstimmungen nach Schweizer Vorbild auch Deutschlandweit zulässt.

 Artikel 4
Konsequente Trennung von Wirtschaft und Staat. Parteispenden dürfen nur von Privatpersonen entgegengenommen werden.

 
Kapitel 9   Recht und Ordnung

 Artikel 1
Die Achtung der Freiheitsrechte aller Menschen erfordert eine Rechtsordnung. Diese hat der Sicherung und Entfaltung der Freiheit zu dienen. Die Rechtsordnung muß sich durch demokratische Entscheidungsabläufe auszeichnen und den demokratischen Willen der Bürger repräsentieren. Der Staat ist nicht Selbstzweck, sondern hat der Freiheit, der Sicherheit und dem Wohl der Bürger zu dienen.

 Artikel 2
Unverzichtbares Wesensmerkmal des freiheitlichen Rechtsstaates bleibt die verfassungsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Rechtsprechung und der Richter.

Der Einfluss der politischen Parteien auf die Bestellung von Laienrichtern ist zu beseitigen.

Die Regelungsdichte bei Verfahren ist durch eine Vereinfachung und Straffung der Regeln dahingehend zu verändern, dass somit dem Bürger der Zugang zum Recht erleichtert wird.

 Artikel 3
Der Staat hat bei der Bekämpfung von Kriminalitätserscheinungen, wie dem Terrorismus, dem organisierten Verbrechen, dem Banden- und Schlepperwesen sowie dem weltweiten Drogenhandel seine Möglichkeiten entschlossener zu nutzen. Lebenslange Freiheitsstrafen müssen auch als solche vollzogen werden.

Rasterfahndung, Lauschangriff und „Kronzeugenregelung“ sind sicherlich taugliche Mittel dazu.

Ihr Einsatz hat sich strengen gesetzlichen Bestimmungen und einer richterlichen Entscheidung zu unterwerfen.
Kernaufgabe des Staates ist es, dem Sicherheitsbedürfnis seiner Bürger zu entsprechen. Im Strafvollzug muß daher der Schutz der Gesellschaft einen höheren Stellenwert besitzen als die Resozialisierung der Straftäter.
Kriminalität die durch die Einwanderungströme zu Lasten der einheimischen Bevölkerung ausgelöst wird, ist auch als diese zu benennen und durch konsequente Abschiebung dieser Straftäter auch zu ahnden.
Schwere Formen der Gewalt gegen Kinder insbesondere in Verbindung mit sexuellem Missbrauch von Kindern müssen schärfere Strafmaßnahmen nach sich ziehen. Die Täter müssen während ihrer Haft hart arbeiten, um eine finanzielle Entschädigung zur Behandlung der Kinder durch Psychologen mit zu finanzieren. Das ist ein wirklicher Täter/Opfer Ausgleich.

 Artikel 4
Die Todesstrafe wird abgelehnt.

 Artikel 5
Dem Schadensersatzanspruch des Opfers gegenüber dem Täter ist ein höherer Stellenwert im Vergleich zum Strafanspruch des Staates einzuräumen. Geldstrafen sollten daher in erster Linie dem Opfer und nicht dem Staat zu Gute kommen.
Staatliche und private Einrichtungen zur Opferbetreuung sind mehr als bisher zu fördern.

 
Kapitel 10  Faire Marktwirtschaft

 Artikel 1
Faire Marktwirtschaft sichert durch freien Wettbewerb in sozialer Verantwortung eine dynamische Wirtschaftsentwicklung. Faire Marktwirtschaft fördert die Leistungsbereitschaft und weckt die schöpferischen Kräfte.

Das Modell der fairen Marktwirtschaft bedingt ein Klima der Gleichwertigkeit der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital. Eine nach den Grundsätzen der Fairness bemessene Abgeltung von Leistung sieht auch gleiche Löhne für gleiche Arbeit von Frauen und Männern vor. Ein Mindestlohn der die Existenz sichert, gehört gleichermaßen dazu.
Faire Marktwirtschaft ist die Antwort auf einen zügellosen Kapitalismus
der Mensch und Natur ohne Rücksicht ausbeutet. In der fairen Marktwirtschaft soll ein Klima herrschen, welches die Leistungsträger zur Selbständigkeit ermuntert und zu Unternehmensgründungen anregt.
Eine umfassende Deregulierung des Wirtschaftslebens steigert die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Betriebe und sichert ihre Weiterentwicklung und schafft damit Arbeit. Die Deregulierung ist die Vorraussetzung für Stabilität des Arbeitsmarktes und Prosperität der Wirtschaft.

 Artikel 2
Ein Grundsatz der fairen Marktwirtschaft ist die Kostenwahrheit. Durch das Verursacherprinzip ist sicherzustellen, daß nach diesem Grundsatz der Kostenwahrheit faire Marktbedingungen hergestellt werden.
Die „externen Kosten“ des Wirtschaftssystems werden heute fast ausschließlich von der Allgemeinheit getragen. Das gilt insbesondere in den Bereichen der Energiewirtschaft, des Verkehrs und der Schadstoffemission.
Die Verlagerung der Besteuerung der menschlichen Arbeitskraft hin zur Besteuerung des Verbrauchs nicht erneuerbarer Rohstoffe ist nicht nur wettbewerbs- und arbeitsmarktpolitisch dringend geboten, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Kostenwahrheit auch ökologisch sinnvoll.

Kostenwahrheit
soll auch dem Öko- und Sozialdumping gegensteuern und faire Wettbewerbsbedingungen gegenüber Billiglohnländern, vor allen Dingen solchen mit Kinderarbeit, herstellen.

Artikel 3
Faire Marktwirtschaft bedeutet mehr Chancengerechtigkeit für den ungeschützten gegenüber dem privilegierten Wirtschaftsbereich. Die Großmonopole werden von Lobbyisten in jedem Bereich massiv vertreten und eine Funktionärsherrschaft gibt es im öffentlichen Sektor. Beides hat mit fairer Marktwirtschaft nichts zu tun.
Die freiheitlichen Patrioten verstehen sich als Anwalt der Erwerbstätigen im nicht geschützten Bereich. Es widerspricht dem Grundsatz der Fairness, dass der Großteil der Erwerbstätigen allen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt ist. Hier gilt es über einen Mindestlohn wenigstens die finanziellen Risiken zu verringern.
Die Beteiligungsmacht der Banken und Kreditinstitute ist zu beschränken. Einem Ausverkauf der deutschen Wirtschaft ist entgegenzutreten. Dazu sind gesellschaftsrechtliche Reformen, wie die Schaffung der Klein-AG nach Schweizer Vorbild und eine Reform des Börsenwesens mit starken Kontrollmechanismen erforderlich.
Monopole und marktbeherrschende Macht sind mit dem Modell der fairen Marktwirtschaft nicht vereinbar.
Da wo der Staat keine eindeutig definierten Hoheitsrechte hat, sollte eine Privatisierung durchgeführt werden. Ziel muss aber die Sicherheit der vorhandenen Arbeitsplätze sein und Kostenreduzierungen die dem Bürger zu Gute kommen.

 Artikel 4
Faire Marktwirtschaft strebt eine Unternehmenskultur an, in der Beteiligungsmodelle eine verantwortliche Partnerschaft zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln.
Die Beteiligungsmodelle sollen die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter erhöhen und deren Leistungsbereitschaft steigern.
Den Unternehmen muss die Möglichkeit gegeben werden, außerhalb der Flächentarifverträge Betriebsvereinbarungen mit den Mitarbeitervertretungen zu schließen, wenn dies die wirtschaftliche Situation des Betriebes verlangt.

 Artikel 5
Faire Marktwirtschaft bedingt niedrige Steuern und Abgaben für Unternehmen und Mitarbeiter. Investitionen sind durch steuerliche Anreize zu fördern. Dirigistische Subventionen sind zu streichen.
Hauptaugenmerk muss auf der Förderung von klein- und mittelständischen Unternehmen liegen, weil diese das Rückrat der deutschen Wirtschaft sind. Diese Unternehmen genießen wirtschaftspolitischen Vorrang.
Das bedeutet vor allen Dingen Hilfe zur Stärkung der Eigenkapitalbildung, zum Beispiel durch die Steuerbefreiung für nicht entnommene Gewinne.

 Artikel 6 
Eine grundlegende und tief greifende Verwaltungsreform führt zu einem schlanken Staat. Die dadurch frei werdende Mittel können sofort zur Senkung der Abgabenquote eingesetzt werden und führt zu einer Entlastung der Unternehmen und der erwerbstätigen Bevölkerung.
Der öffentliche Dienst muss sich als Dienstleistungsunternehmen verstehen, also soll Dienst am Kunden vorrangiges Unternehmensziel sein.
Durch eine Entbürokratisierung, ein Abbau der Regeldichte und die Einführung von Kostenrechnung werden große Einsparpotenziale eröffnet.
Eine langfristige Rücknahme der Steuere- und Abgabenquote und die Vereinfachung des Steuersystems sind Voraussetzungen für eine zweite Gründerzeit in Deutschland. 

 Artikel 7
Faire Marktwirtschaft stellt sich den Herausforderungen der technologischen Revolution. Das bedeutet einen zügigen Ausbau der Breitbandtechnologie (DSL), so dass der ländliche Raum nicht abgeschnitten wird von wichtigen Entwicklungen.
Die Bildungspolitik hat sich auf die neuen Qualitätsanforderungen einzustellen.

 Artikel 8
Unbeschränkte Zuwanderung führt zu gravierenden Verzerrungen des Arbeitsmarktes und zu massiven Lohndruck. Hohe Arbeitslosenzahlen gestatten daher keine Zuwanderung von Arbeitskräften mit nicht nahcgefragten Qualifikationen.

Deutschland ist kein Einwanderungsland.
Der Lohndruck und die Teuerung auf dem Wohnungsmarkt, die sich aus der unkontrollierten Einwanderung ergeben, stellen eine Verzerrung des Arbeits- und des Wohnungsmarktes dar, die den sozialen Frieden gefährden. Unser Vorbild ist die Schweiz, die sich nur die Arbeitskräfte ins Land holt, die sie braucht. Vorher werden aber die eigenen Landsleute qualifiziert, damit diese erstmal in Arbeit und Brot sind.

 

Kapitel 11   Solidarisch und gerecht

 Artikel 1
Die Herstellung von Chancengerechtigkeit trägt dem Umstand Rechnung, daß sich Menschen unterschiedlich entwickeln.
Chancengerechtigkeit bedeutet auch gleiche Einstufungs- und Aufstiegsmöglichkeiten bei gleicher Qualifikation für Frauen im Berufsleben sowie die Beseitigung der Lohnunterschiede von Frauen und Männern bei gleichwertiger Arbeit.

 Artikel 2
In einer solidarischen Gesellschaft hilft der Starke dem Schwachen. Durch die Gemeinschaft abzudeckende Risiken wären insbesondere das Alter, Krankheiten, Unfälle und Pflegebedürftigkeit. Jedes System der Hilfe ist regelmäßig auf seine Treffsicherheit zu überprüfen. Die Zusammenfassung der gesamten staatlichen Hilfen in eine Behörde und das Einführen eines Bürgergeldes sind eine erstrebenswertes Ziel.

 Artikel 3
Eine besondere Herausforderung für eine solidarische Risikogemeinschaft ist die Solidarität zwischen den Generationen.
Die Altersvorsorge soll nach dem „Drei-Säulen-Modell“ durch eine staatliche, durch eine betriebliche und durch eine private Vorsorge gestaltet werden.
Die Sicherheit der staatlichen Rente muß durch steuerfinanzierte Umlagen gewährleistet werden. Eine weitere Erhöhung der Rentenversicherungsbeiträge ist abzulehnen, weil dadurch die Konkurrenzfähigkeit der deutschen Wirtschaft über Gebühr leiden würde und es für die Arbeitnehmer zu einer unerträgliche Belastung würde.
Zur Sicherung des Generationenvertrages gehört auch eine Familienpolitik, die kinderreiche Familien deutlich besser stellt.

 Artikel 4
Die Wahrnehmung sozialer Aufgaben muß eigenverantwortlich nach dem Subsidiaritätsprinzip erfolgen: vom Einzelnen, von der Familie, von Selbsthilfe- und Selbstverwaltungseinrichtungen, von Betrieben und Religionsgemeinschaften. Ein bürgernahes Sozialsystem leistet problemgerechte Hilfe zur Selbsthilfe. Die letzte Verantwortung für die soziale Wohlfahrt ist vom Staat zu leisten, der auch den Missbrauch zu bekämpfen hat.
Die Treffsicherheit, dass auch wirklich die Bedürftigen die Unterstützung erhalten, ist bei kleine sozialen Einheiten am Größten.
Der Missbrauch des Wohlfahrtsstaates hat mittlerweile teilweise kriminelle Züge angenommen. Deshalb erfordert soziale Gerechtigkeit die wirksame Bekämpfung des Missbrauchs von Sozialleistungen.

 

 Kapitel 12   Familie – Gemeinschaft der Generationen

 Artikel 1
Die Familie ist die wichtigste soziale Grundlage einer freiheitlichen Gesellschaft. Die Familie beruht auf der Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, deren besondere gesellschaftliche Anerkennung im Grundgesetz sichergestellt ist. Bestrebungen, gleichgeschlechtliche Partnerschaften Familien gleichzustellen, werden abgelent.

 Artikel 2
Der Staat hat die Autonomie der Familie zu respektieren. Formen privater und staatlicher Diskriminierung insbesondere kinderreichen Familien gegenüber, ergeben sich aus dem Steuerrecht, bei der Vergabe von Wohnungen, durch starre Arbeitszeitregelungen, durch fehlende Kinderbetreuungseinrichtungen und durch Tarifgestaltungen. Dies muss sich durch staatliche Maßnahmen ändern. In der Wohnbauförderung sollten Projekte gefördert werden, die auf ein Zusammenleben mehrerer Generationen ausgerichtet sind.

 Artikel 3
Wegen des höheren materiellen Aufwandes einer Familie ist ihre staatliche Besserstellung im Steuerrecht, im Sozialrecht und bei den Gebühren- und Tarifsystemen gerechtfertigt. Diese Besserstellung rechtfertigt sich insbesondere durch den Beitrag der Familie zum Funktionieren des Generationenvertrages.
Zur Erleichterung der Kinderbetreuung in der Familie sollten Aufwendungen für Tagesmütter bzw. –väter, private Kinderkrippen, Haushaltshilfen und dergleichen steuerlich absetzbar sein.

 Artikel 4
Der Staat hat insbesondere bei sexuellem Missbrauch, Misshandlungen, Verwahrlosungen und dergleichen in erster Linie das Kindeswohl zu beachten. Das Kind braucht dann den dringenden Schutz des Staates.
Strafrechtliche Bestimmungen sind bei Straftaten gegen Kinder deutlich zu verschärfen.
 

Artikel 5
Zeiten der Kindererziehung und der Angehörigenpflege und – betreuung sind als Familienarbeitsleistungen für die Begründung und die Ermittlung des Anspruchs auf Altersrente jeder anderen Form von Berufs- und Erwerbstätigkeit gleichzusetzen.
Es ist kein Kennzeichen einer familienfreundlichen Sozialpolitik, wenn in zunehmenden Maße vor allen Frauen nach Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege Angehöriger im Alter selbst unter die Armutsgrenze fallen oder sozial bedürftig werden. Die Zeiten der Betreuung und Pflege Angehöriger sollte daher ebenso rentenbegründend und für die Berechnung der Rente anzuerkennen sein.

 
Kapitel 13   Umwelt

 Artikel 1
Zur Absicherung der natürlichen Lebensgrundlagen kommender Generationen bedarf es eines „ökologischen Generationenvertrages“, welcher die Beachtung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit voraussetzt.
Die Vorsorge für künftige Generationen verlangt, der weiteren Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen  Einhalt zu gebieten, und begründet die Pflicht zur Erhaltung einer intakten Umwelt. Die daraus resultierenden Pflichten sollen in einem  „Ökologischen Generationenvertrag“ festgeschrieben werden.
Der Mensch ist Teil der Natur und nur wenn die Natur und die natürlichen Ressourcen erhalten werden, hat der Mensch eine Überlebenschance. Neue Lösungsansätze und Strategien für die Verbesserung der Lebensqualität sind erforderlich, um der ungeheuren Inanspruchnahme der Umwelt entgegenzuwirken.
Es dürfen nur soviel natürliche Ressourcen verbraucht werden, wie sich gleichzeitig erneuern, nur das ist dann Nachhaltigkeit.
Grundsätze zur Erhaltung der intakten Umwelt als Überlebensprinzip sind mit entsprechenden ökonomischen Regelungen wie der Ökobilanzierung, Umwelthaftung sowie der Einrechnung ökologischer Faktoren in die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung zu einem „Ökologischen Generationenvertrag“ zu koppeln.

 Artikel 2
Um langfristig stabile Ökosysteme, ihre genetische Vielfalt, die evolutionären Entwicklungsmöglichkeiten und ihre stoffliche Leistungsfähigkeit als Grundlage für jegliches Leben erhalten zu können, müssen Ressourcenverbrauch und Umweltverschmutzung einen marktkonformen Preis erhalten.
Der grundsätzliche Widerspruch zwischen (industriellem) Wohlstandswachstum und der Schonung der Umwelt ist aufzulösen. Dazu muß man die Marktmechanismen für die Umwelt wirksam werden lassen. Die Kosten und Preise müssen die ökonomische und ökologische Wahrheit ausdrücken.
Derzeit bringt der Raubbau an der Natur Gewinn, Umweltschonung hingegen bringt noch immer kurzfristig wirtschaftlich Nachteile mit sich. Die bestehenden Instrumente der Umweltpolitik dienen lediglich der Schadensbegrenzung bzw. der Umwelt Reparatur. Die Maßnahmen, die zum Schutz der Umwelt bisher ergriffen wurden und derzeit auch werden, sind fast ausschließlich dem nachsorgenden Umweltschutz zuzuordnen.

Artikel 3 
Um Kostenanreize zur Erhaltung der grundlegenden Stabilität der Biosphäre zu schaffen, ist die Ökologisierung des Steuersystems erforderlich. Der Faktor Arbeit muß billiger und der Faktor Umwelt teurer werden.
Die Etablierung eines ökologischen Steuersystems ist der erste Schritt in Richtung Anerkennung und Erhalt intakter Lebensgrundlagen für die kommenden Generationen.
Eine Verteuerung des Faktors Umwelt wird über „Ökosteuern“ erreicht. Die „Ökosteuer“ soll die Funktion einer Lenkungsabgabe haben. Die Sicherung der Produktions-, Wachstums- und Entwicklungspotentiale erneuerbarer Rohstoffe und der Erhalt der Aufnahmefähigkeit der Ökosysteme sind Grundlage für intakte Lebensbedingungen der nachkommenden Generationen. Ökonomische Entscheidungen müssen daher auf diesem Grundsatz beruhen.
Ein „ökologisches Steuersystem“ sieht Steuern/Abgaben/Gebühren für Güter und Produktionsverfahren vor, die Umweltbelastungen verursachen. Die Erhebung hat aufkommensneutral stattzufinden, d.h. für Umweltabgaben die erhoben werden, werden beispielsweise lohnabhängige Steuern verringert. Der Lenkungseffekt von Ökosteuern schafft finanzielle Anreize Schadstoffe zu verringern.
Die Ökosteuern als Lenkungsabgabe bringt verschiedene Vorteile:
• Die Verbilligung der menschlichen Arbeitskraft bringt eine Entlastung für den Arbeitsmarkt.
• Industrie und Gewerbe erhalten neue Chancen, Innovationen auf dem Markt zu platzieren.
• Die Erweiterung von Ökosteuern ermöglicht es, andere Steuern ersatzlos zu streichen.
• Umweltschädliche Produkte und Produktionsweisen rechnen sich nicht mehr.

 Artikel 4
Negative Auswirkungen der Folgekosten von Umweltschäden müssen in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ausgewiesen werden.
Umweltindikatoren innerhalb des traditionellen Bruttosozialprodukts (BSP) würden das Zustandekommen des Wirtschaftswachstums durch negative Effekte – verbunden mit hohen Schadenssanierungskosten – darstellen und ein anderes Bild unserer Volkswirtschaft liefern.
Ist auf Grund der erweiterten Berechnungen des BSP der wahre Zustand der Volkswirtschaft dokumentiert, so ergibt sich zwingend der Einsatz von Lenkungsmechanismen.
 

Kapitel 14   Recht auf Bildung

Artikel 1
Es besteht ein Recht auf Bildung. Sie ist der Schlüssel für Chancengerechtigkeit, zur Ausübung der persönlichen Freiheit und zur Teilnahme am demokratischen Leben. Persönlichkeitsentfaltung und verantwortungsbewusstes Handeln der Menschen hängt von der Bildung ab.
Der Staat hat als hoheitliche Aufgabe sicherzustellen, dass alle Kinder und Jugendliche das Grundrecht auf Bildung an qualitativ hochwertigen Bildungseinrichtungen wahrnehmen können. Private Bildungseinrichtungen sind dahingehend zu unterstützen, dass dadurch ein die Qualität fördernder Wettbewerb entsteht.
Das deutsche Bildungssystem darf gesellschaftspolitisch weder auf das Bewahren alles Überkommenen, noch auf das Verändern um jeden Preis ausgelegt sein. Vielmehr soll es sicherstellen, den Menschen dahingehend auszubilden, dass er in der Zukunft frei und vernünftig als mündiger Bürger seine Entscheidungen treffen kann. Der Bürger soll durch die Förderung seiner Persönlichkeitsbildung in der Lage sein, gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und verantwortlich mit zu gestalten.
Freiheitliche Bildungspolitik steht für ein Bildungssystem, daß jeder sozialen Schicht offen stehen muß. Die Erfahrung lehrt aber, daß nicht alle Menschen gleich veranlagt sind und die Schulen deshalb keine Einheitsbildung vermitteln können. Es geht vielmehr darum, Menschen jedweder Herkunft in einem gegliederten Bildungssystem ihren Begabungen gemäß bestmöglich zu fördern. Uniforme Strukturen der Gesamtschule und deren Multi-Kulti Experimente auf Kosten der Bildung sind abzulehnen, weil sie ihren Bildungsauftrag nicht erfüllen. Türkischunterricht als Pflichtfach an deutschen Schulen lehnen wir kategorisch ab. Wer in diesem Land lebt hat die Muttersprache deutsch in Wort und Schrift so gut wie irgend möglich zu beherrschen, egal wo er herkommt.

 Artikel 2
Lehrzielvorgaben an den Schulen haben sich vor allen Dingen am wirtschaftlichen Bedarf und an der Erhaltung des kulturellen Erbes auszurichten. Besondere Förderung gebührt daher der Ausbildung der Jugend als soziale, kulturelle und wirtschaftliche Zukunftsträger.
Der Staat hat die Zielvorgaben und die Finanzierung festzulegen. Außerdem hat er über die Schulaufsicht die Qualitätskontrolle zu übernehmen. Alles weitere regeln die Schulen autonom.
Bildungsziel muß sein, die Grundfertigkeiten in allen Bereichen so zu vermitteln, daß die Schüler sie nach Beendigung der Schule auch beherrschen. Der Stellenwert der Facharbeiterausbildung ist zu heben.
Zu den wichtigsten Bildungszielen gehören auch die Pflege der deutschen Eigenart und die Erhaltung des kulturellen Erbe. Dazu gehört auch, die christlich-humanistischen Wurzeln unserer Kultur darzustellen unter anderem durch flächendeckenden Religionsunterricht. Der Islam ist nicht Teil unserer Kultur und deshalb auch nicht als Unterrichtsfach zu unterrichten.
Härterer Wettbewerb, Globalisierung und neue Technologien stellen die Jugend  vor immer größere Herausforderungen. Um ihnen gewachsen zu sein, ist es das Ziel freiheitlicher Politik, die Jugendlichen als Zukunftsträger modern und praxisbezogen auszubilden.

 Artikel 3
Die Verantwortung der Eltern für ihre Kinder und die Erziehung der Kinder in Familien hat für uns Freiheitliche Vorrang vor der Erziehung durch staatliche Einrichtungen. Daher sollten die Eltern auch in Bildungsfragen mehr Einfluss nehmen können als bisher. Der weitere Ausbau der demokratischen Entscheidungsstrukturen an den Schulen sollte diesem Grundsatz Rechnung tragen.
Die Verantwortung für die Bildungsentwicklung des Kindes kann nicht ausschließlich an die Schule delegiert werden und von dieser auch nicht allein beansprucht werden. 

Verabschiedet  - Hannover, den 18.09.2007